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Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz — §§ 303, 304 StGB -

Vom 1.9.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 56 vom 7.9.2005.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5313)

A. Ziel

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz einer Sache erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache reicht für sich allein grundsätzlich nicht aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen. Die Feststellung der Sachbeschädigung durch Graffiti kann in der gerichtlichen Praxis die Einholung kostenträchtiger Gutachten erforderlich machen. Soweit dieser Aufwand gescheut wurde, konnte es zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor, die Vorschriften der §§ 303 und 304 StGB jeweils um eine weitere Tathandlung zu ergänzen, die auf die unbefugte nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache abstellt. Damit entfällt in einer Vielzahl von Fällen das Erfordernis eines Gutachtens im Strafprozess.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/5313 19.4.2005 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/5702 15.6.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze