Hier ist das Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz §§ 303, 304 StGB - im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5313)
AnzeigeA. Ziel
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz einer Sache erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache reicht für sich allein grundsätzlich nicht aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen. Die Feststellung der Sachbeschädigung durch Graffiti kann in der gerichtlichen Praxis die Einholung kostenträchtiger Gutachten erforderlich machen. Soweit dieser Aufwand gescheut wurde, konnte es zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, die Vorschriften der §§ 303 und 304 StGB jeweils um eine weitere Tathandlung zu ergänzen, die auf die unbefugte nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache abstellt. Damit entfällt in einer Vielzahl von Fällen das Erfordernis eines Gutachtens im Strafprozess.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/5313 | 19.4.2005 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/5702 | 15.6.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):